Schall | BWE e.V.
Schall

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Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hat die zuständige Immissionsschutzbehörde auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu prüfen, ob die Anforderungen des Immissionsschutzrechts (BImSchG) in Bezug auf Geräuschemissionen eingehalten werden. Die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen sehen die Anwendung der DIN ISO 9613-2 vor. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen wurde die Anwendung der DIN ISO 9613-2 einer vorläufigen Anpassung des Prognosemodells durch die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlen.

Kernpunkt der LAI-Hinweise ist das sogenannte Interimsverfahren zur Schallausbreitungsberechnung. Bisher wurde für die Genehmigung erforderliche Schallausbreitungsberechnung gemäß Nr. A2 der TA Lärm bundeseinheitlich nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Diese Norm bezieht sich allerdings auf die Berechnung der Schallausbreitung bei bodennahen Quellen. An der Verbesserung des Verfahrens unter anderem zur Anwendung auf höhergelegene Schallquellen wird seit mehreren Jahren ergebnislos gearbeitet. So setzt das sogenannte Interimsverfahren auf das Alternative Verfahren der DIN ISO 9613-2 auf und umfasst lediglich die Änderung einiger Kriterien, wie zum Beispiel der Bodendämpfung und der frequenzabhängigen Berechnung. Der Normausschuss Akustik des Deutschen Instituts für Normung veröffentlichte die Übergangslösung bereits 2015 als „Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1“. Diese nimmt die Länderarbeitsgemeinschaft in ihren Empfehlungen auf, die sich darüber hinaus auch mit der messtechnischen Überprüfung der im Genehmigungsverfahren festgelegten Prognosewerte befassen.


Zu den LAI – Empfehlungen sind in vielen Bundesländern Erlasse ergangen, die die Anwendung behördenverbindlich regeln. Die Rechtslage ist dennoch ungeklärt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch gesicherte Erkenntnisstand in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Diese Beurteilung erfolgt nicht durch die LAI oder die Ministerien der einzelnen Bundesländer, sondern durch die Rechtsprechung. Das Interimsverfahren wurde bis zum Beschluss der LAI durch die Rechtsprechung deutlich nicht als gesicherter Erkenntnisstand beurteilt. Auch nach dem Beschluss geht die Rechtsprechung bisher (Juni 2018) überwiegend davon aus, dass weiterhin die DIN ISO 9613-2 als Grundlage für die Messung von Schall Anwendung findet.

Infraschall

Infraschall, Schall mit sehr niedrigen Frequenzen, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Beispiele für tieffrequente Geräusche finden sich in beinahe jeder Alltagssituation und können Beeinträchtigungen im Wohlbefinden auslösen. Auch sind medizinische Fälle bekannt, bei denen Anwohner, die in der Nähe eines Windparks leben, aus Sorge, von unangenehmen Schallemissionen betroffen zu sein, erkranken. Neben natürlichen Quellen wie Gewittern, Windströmungen und Meeresbrandungen gibt es eine Vielzahl technischer Quellen von Infraschall, wie Heizungs- und Klimaanlagen, Kompressoren und Verkehrsmittel. In einer komplexen Umwelt ist es daher schwierig zu trennen, welche Symptome auf welche Ursachen zurückzuführen sind.

Der Schutz vor Schallimmissionen wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gesetzlich konkretisiert. Auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und andere industrielle Bauvorhaben durchgeführt. Die TA Lärm ist dabei die Verwaltungsvorschrift, die den genauen Umgang mit tieffrequenten Geräuschen von gewerblichen Anlagen regelt. Aktuelle Studien aus dem In- und Ausland zeigen, dass die gesetzlichen Vorgaben jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen.

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Energie und weitere Landesbehörden widmeten sich dem Thema Infraschall von Windenergieanlagen. In Rahmen von Messkampagnen wurden die Infraschalldruckpegel von Windenergieanlagen mit einer Leistung von 1,8 bis 3,2 Megawatt (MW) bewertet. Selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 Metern lagen die Messwerte deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Die deutschlandweit üblichen Abstände zur Wohnbebauung liegen deutlich höher. Ein wissenschaftlicher Zusammenhang zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und gesundheitlichen Belastungen sei den Wissenschaftlern zufolge daher bei der derzeitigen Befundlage nicht herstellbar.

Der Infraschall hat sowohl anthropogene wie auch natürliche Quellen. Im Vergleich sind die Infraschallbelastungen durch Windenergieanlagen sehr gering und nach Aussagen des Umweltbundesamtes haben sie keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit.

Wissenswertes zum Thema "Infraschall"

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