Im Rahmen der aktuellen Reformüberlegungen der Bundesregierung zum Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) sind allerdings noch wichtige Änderungen notwendig, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen und aktuelle positive energie- und wirtschaftspolitische Entwicklungen in Deutschland nicht zu gefährden.
45 % dürfen keine Obergrenze sein
Das im EEG 2014 politisch gesetzte Ziel eines Anteils der Erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch von 40 – 45% bis 2025 darf nicht als Obergrenze missverstanden werden. Der künftig deutlich höhere Bedarf an erneuerbarem Strom z.B. im Wärme- und Mobilitätsbereich sowie das Abkommen von Paris zum globalen Klimaschutz sprechen für eine schnellere Zielerreichung. Allein durch den bis 2022 vollendeten Atomausstieg fallen zudem ca. 16% der deutschen Stromerzeugung weg. Ohne Kompensation durch Erneuerbare Energien müsste vermehrt Strom importiert oder fossil erzeugt werden.
Eine ausreichende kritische Masse an Ausbauvolumina für die Windenergie an Land und auf See ist außerdem entscheidendes Kriterium für weitere technische Innovation zur Kostendämpfung. Nur so kann die Technologieführerschaft deutscher Hersteller von Windkraftanlagentechnik in global wachsenden Märkten und eine große Zahl von Arbeitsplätzen in Deutschland gesichert werden.
Am Zubau von 2,5 GW netto pro Jahr für Windenergie an Land sollte festgehalten werden
Die Windenergie an Land ist der kosteneffizienteste erneuerbare Energieträger. Das EEG 2014 nennt einen Ausbaupfad von 2,5 GW pro Jahr, auf den sich die Branche eingestellt hat. Dieser darf nicht abgesenkt werden. Insbesondere darf die Zubaumenge der Windenergie an Land nicht vom Zubau der Photovoltaik und dem der Windenergie auf See abhängig gemacht werden, wie es die derzeit diskutierte Berechnungsformel zur Bestimmung der künftigen Ausschreibungsmengen vorsieht. Jährlich schwankende Ausschreibungsmengen nehmen den Unternehmen die Planungsgrundlage und gefährden Arbeitsplätze.
Bürgerenergieprojekte und die Akteursvielfalt müssen erhalten werden
Die Umstellung auf Ausschreibungen bedeutet gerade für kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte eine enorme Herausforderung. Daher muss es Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte geben, um auch langfristig die Akteursvielfalt zu erhalten. Die einschlägige EU-Richtlinie bietet hier ausreichenden Spielraum.
Auch in den 20er Jahren sollte in jedem Jahr der Bau von zwei, besser drei Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee (mindestens 0,9 GW) gesichert werden
Die Windenergie auf See ist inzwischen ein bedeutender Wirtschafts-, Export- und Wachstumsfaktor in Deutschland mit derzeit ca. 18.000 direkten Arbeitsplätzen (Branchenanteil), der erhalten und gestärkt werden muss. Brüche im Markt (sog. Fadenriss) müssen unbedingt vermieden werden.
Nur durch die Bereitstellung eines ausreichenden Volumens an Zubaumöglichkeiten sind die erforderlichen Kostensenkungspotentiale erreichbar. Auch in einem zukünftigen Ausschreibungsmodell bzw. dem Übergang dahin müssen jedes Jahr zwei, besser drei Windparks jährlich errichtet werden, um die industrielle Basis zu sichern. Dazu müssen jedes Jahr mindestens 0,9 GW vergeben werden.
Der Start in ein Ausschreibungsmodell muss ein Höchstmaß an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit für diejenigen gewährleisten, die im Vertrauen auf die ursprünglichen Ausbaupläne erhebliche Vorleistungen erbracht haben, um die Projekte zu entwickeln. Sie müssen eine Chance auf Realisierung ihrer Projekte haben. Die Übergangsphase sollte daher mindestens vier Jahre dauern und mehrere Auktionen umfassen.
Um wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermöglichen, benötigt die Offshore-Windindustrie außerdem ein flexibles, aber dennoch verlässliches Netzanbindungsregime. Es muss jetzt sichergestellt werden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber für die Nordsee sofort mit den Arbeiten für die Fertigstellung von Netzanschlusssystemen 2021 und 2022 beginnt. Auch ist der Netzausbau an Land abzusichern und zu beschleunigen.
Den Appell gibt es hier als Download: Wismarer Appell