„Die Leitlinien beziehen sich auf eine durchschnittlich große Erzeugungseinheit von 2,5 bis 3 MW Kapazität. Die Befreiung vom Erfordernis der wettbewerblichen Ausschreibung gilt daher für Windkraftanlagen mit einer Höchstgrenze von insgesamt 18 MW an installierter Leistung“, ist dem Schreiben zu entnehmen.
Das Schreiben bestätigt damit nach jetzigem Kenntnisstand die juristische Deutung des BWE, nach der die Lesart der europäischen Ausnahmeregelung als Leistung je Erzeugungseinheit zu verstehen ist.
Der BWE hatte in seiner politischen Argumentation eine Maximalleistung von 6 MW je Erzeugungseinheit als Grundlage der Berechnung angesetzt. Der Verband spricht sich deutlich für die Nutzung der de-minimis-Regel aus, da sie insbesondere kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte unter besonderen Schutz stellt. Die dezentrale Vielfalt der Bürgerenergie schafft Akzeptanz und Teilhabe am Gemeinschaftsprojekt Energiewende. Allein ihre Wertschöpfung im Bereich Onshore-Windenergie liegt bei 512,5 Millionen Euro pro Jahr. Unterstützt wird der Verband durch die Initiative mehrerer Bundesländer, die EU-Ausnahmeregelung für kleine Marktteilnehmer im Gesetzesprozess zu berücksichtigen.
Download: Antwortschreiben der EU-Wettbewerbskommissarin zum Thema de-minimis