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Zweiter Teil der-Stellungnahme zur Umsetzung der Wachstumsinitiative über das EnWG/EEG. (10/2024)
438 KB | Oktober 2024
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DownloadDas Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Motor für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Deutschland und somit eines unserer wichtigsten Klimaschutzinstrumente. Es trat im April 2000 in Kraft. Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen zur Geschichte und Funktionsweise des EEG sowie die aktuellen Positionen des BWE zur Rahmengesetzgebung für Erneuerbare. Seit 2017 gelten für alle Erneuerbaren-Energien-Technologien Ausschreibungen. Über die Abgabe konkurrierender Gebote bewerben sich Anlagenbetreiber auf eine Förderhöhe, anstatt wie zuvor eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung zu beziehen. Auch zu den Ergebnissen der einzelnen Ausschreibungsrunden finden Sie auf dieser Seite detaillierte Analysen. Für viele Anlagen der ersten Generation ist Förderung jedoch auf einmal auch wieder ein Thema. Ihre auf 20 Jahre festgeschriebene gesetzliche Förderung läuft schon bald aus. Sie müssen sich Fragen des ökonomischen Weiterbetriebs oder des Repowerings stellen.
Das EEG regelt den sogenannten Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben Anspruch auf unverzüglichen und vorrangigen Anschluss ihrer Anlage an das Stromnetz, darüber hinaus auf unverzügliche und vorrangige Abnahme des gesamten zur Einspeisung angebotenen Stroms sowie dessen Übertragung und Verteilung. Zu diesem Zweck ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzkapazität auszubauen. Im Falle von Einspeisemanagement, also netzbedingten temporären Abschaltungen von Windenergieanlagen, werden die Anlagenbetreiber für ihre entgangenen Einnahmen entschädigt.
Lange Zeit erwarb jeder Betreiber von Windenergieanlagen bei Netzanschluss den Anspruch auf eine gesetzlich definierte Vergütung pro Kilowattstunde, ausgezahlt über einen Zeitraum von 20 Jahren. Zunächst war dies ein fester Einspeisetarif, der 2014 von der gleitenden Marktprämie abgelöst wurde – sozusagen ein variabler Aufschlag auf den Markterlös. Seither sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, ihren Strom direkt an der Börse zu vermarkten. Vorher übernahmen dies die Übertragungsnetzbetreiber, nun in der Regel Direktvermarkter. Eine gesetzlich festgelegte Degression sorgte zudem dafür, dass die Vergütungssätze für Neuanlagen kontinuierlich sanken.
Das EEG dient damit in erster Linie einem Zweck: die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen der Energieträger auszugleichen. Da der Ausstoß von klimaschädlichem CO2 nur in geringem Maße Bestandteil des Strompreises ist, können saubere, CO2-freie Technologien wie Windenergie ihren größten Wettbewerbsvorteil nicht ausspielen und werden so permanent strukturell benachteiligt. Erst ein angemessener CO2-Preis kann einen fairen Wettbewerb schaffen und Erneuerbare Energien zunehmend unabhängig von garantierten Preisen machen.
Mit dem EEG 2017 erlebte die Fördersystematik einen Paradigmenwechsel. Nunmehr wird die Vergütungshöhe für Neuanlagen in Ausschreibungen ermittelt. Ziel des Gesetzgebers war es, die Erneuerbaren Energien weiter in den Markt zu führen und ihren Zubau besser zu steuern. Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung erhält der Betreiber wie bisher die Marktprämie, ihre Höhe bemisst sich nun allerdings am individuellen Zuschlagswert. Der BWE war seit jeher deutlicher Kritiker eines Ausschreibungssystems, hat sich aber, nachdem die politische Entscheidung gefallen war, an der Diskussionen um dessen Ausgestaltung konstruktiv beteiligt.
EEG 2023 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, veröffentlicht am 28. Juli 2022 (Link)
Synapse zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gegenüberstellung EEG 2023 und EEG 2021)
Stiftung Umweltenergierecht, 07/2022 (Link)